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Vollabschreibung Hard- und Software ab 2021

Der -verspätete- steuerliche Anschub für die Digitalisierung

Die Finanzverwaltung hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software von Computern auf lediglich ein Jahr verkürzt.

Man kann zwar jetzt diskutieren, ober dies kurze Nutzungsdauer wirklich für alle betr. Wirtschaftsgüter gilt oder nicht.  Es ist jedenfalls ab sofort zulässig, 1 Jahr  anzunehmen; egal, ob es sich um eine politische Entscheidung handelt oder nicht.

Bei  erfolgten Anschaffungen bis 2020 kann der Restbuchwert in 2021 voll abgeschrieben werden (Wahlrecht).
(Fundstelle : BMF-Schreiben 26.02.21, IV C 3 – S2190/21/1002)  bzw. BMF, Schreiben v. 11.3.2022 (IV A 2 - O 2000/21/10005 :001)

Diese Regelung gilt auch für die Überschusseinkünfte (Rz. 7 BMF-Schreiben).

Für welche Anschafftungen gilt es  ? (keine abschliessende Aufzählung)  

Hardware,

  • Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Tablets,
  • Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations,
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte,
  • externe Netzteile
  • Peripheriegeräte (Tastatur, Maus, Kamera, Headset, Drucker

Software

  • Betriebs- und Anwendersoftware,
  • ERP-Software,  
  • Warenwirtschaftssysteme,
  • Unternehmensverwaltung,
  • Prozesssteuerung

Worauf Sie achten sollten:

  1. Ein Wahlrecht,, ob Sofortabschreibung oder nicht, gibt es grundsätzlich nur für die Anschaffungen bis 2020 hinsichtlich des Restbuchwertes.
    Anschaffungen ab 2021 müsen demnach voll abgeschrieben werden.
    aber:
  2. Die Veröffentlichung der Finanzvewaltung ist deren Einschätzung bzw. Vorschlag zur Betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter
    (quasi fiskalischer Standard). Dieser wird in den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung dokumentiert.
  3. Die übliche Nutzungsdauer in Ihrem Unternehmen kann daher -begründet- davon abweichen, sodass Sie ggfs. eine längere -individuelle- betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer annehmen dürfen, (betrieblicher Standard).   
    -zum Beispiel[nbsp).3 Jahre wie bisherige Regelung der Verwaltung-

Zusammen mit Steuerberater(in) sollten daher vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Gewinneinschätzung 2021 ff. abgewogen werden, .

Für Beratungen stehen wir gern zur Verfügung, getreu dem Motto :   
Gezähmte Steuer ist kein Ungeheuer !

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