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Transparenzregister

Neues Transparenzregister zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen

Kernstück des ab 26. Juni in Kraft getretenen neu gefassten Geldwäschegesetzes (GwG) ist die Einführung eines zentralen elektronischen Registers über die wirtschaftlich Berechtigen von Unternehmen („Transparenzregister“).

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei Kapital- und Personengesellschaften jede natürliche Person, unter deren unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle die Gesellschaft steht.
Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Person mehr als 25 % der Anteile hält bzw. der Stimmrechte kontrolliert oder auf andere Weise (z. B. durch vertragliche Vereinbarungen) Kontrolle über die Gesellschaft ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG).

In dem Transparenzregister enthalten sind insbesondere die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH) und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, mangels Registereintragung dagegen nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Über das Transparenzregister sind ab dem 27. Dezember 2017 die folgenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zugänglich: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, d. h. Angaben dazu, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt (z.B. Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, Funktion als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft).

Soweit die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits in anderen öffentlichen Registern, insbesondere dem Handels-, Partnerschafts- und Unternehmensregister, enthalten sind, sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1GwG verpflichtet, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erstmals bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu melden. Dies gilt etwa bei einer Aktiengesellschaft dann, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte ausschließlich aus dem Aktienregister nach § 67 AktG ergibt, da dieses nicht zu den öffentlichen Registern gehört, bei denen die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregisters gemäß § 20 Abs. 2 GwG entfällt.

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