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PV-Anlagen mit umsatzsteuerpflichtiger Eigennutzung rückwirkend bis 11.1.24 entnehmen !
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PV-Anlagen mit umsatzsteuerpflichtiger Eigennutzung rückwirkend bis 11.1.24 entnehmen !
BMF-Schreiben eröffnet neue Möglichkeiten umsatzsteuerlicher Vorteile; allerdings nur bis 11.4.23
Schnelles Handeln ist gefordert !
In einenm neuen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 30.11.23 wird unter anderem geregelt:
PV-Anlagenbetreiber, die vor 2023 angeschaffte Anlagen bis zum 11.01.2024 rückwirkend zum 01.01.2023 aus dem –umsatzsteuerlichen- Unternehmensvermögen entnehmen,
behalten nicht nur den –anteiligen- Vorsteuerabzug (für die unternehmerische Nutzung, z.B. Einspeisung), sondern vermeiden auch die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben für den Eigenverbrauch.
Das ist eine der wichtigsten Nachrichten, die das BMF in seinem Schreiben vzur PV-Anlagenbesteuerung enthält.
Sie sollten also alle PV-Anlagen, die auch privat genutzt werden, aus dem Unternehmensvermögen entnehmen (formaler Akt durch Erklärung).
Zur privaten Nutzung gehört auch die Aufladung von privaten Fahrzeugen.
Diese Vereinfachung ist eine rein umsatzsteuerliche Regelung und beinhaltet nicht die ertragsteuerliche Behandlung (z.B. bei der Einkommensteuer).
In Anbetracht der terminlichen Knappheit und der Feiertage sind die steuerberatenden Kanzleien wohl nicht immer in der Lage, für ihre Mandanten diese Erklärung –nach vorheriger Rücksprache- abzugeben. Dies solltes von Ihnen selbst übernommen werden.
Wir empfehlen also für die PV-Anlagen mit umsatzsteuerpflichtiger Eigennutzung bis zum 11.4.24 eine Nachricht per Mail oder schriftlich an das zuständige Finanzamt, in welcher Sie rückwirkend zum 1.1.23 unter Bezug auf das BMF-Schreiben vom 30.11.23 die Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen erklären.
Im Hinblick auf Unkenntnis der jeweiligen Sachlage im Einzelfall ist diese öffentliche Empfehlung selbstverständlich unverbindlich und ohne jegliche Gewährleistung.