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Minijob-Falle 2019

Inzwischen ist wohl allgemein bekannt: der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01.01.2019  pro Stunde 9,19 €. Maximale monatliche Stundenzahl somit unter 49. € Ein Überschreiten der Stundenzahl führt dann zum Überschreiten der Geringverdienergrenze.

Die eigentliche Gefahr lauert jedoch woanders und wird künftige die besondere Aufmerksamkeit bei Prüfungen der Sozialversicherungen haben:

Eine Neuerung zum 01.01.2019 betrifft die Thematik Abrufarbeit und kommt aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).  Dort heißt es im neu gefassten § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG:

Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.“
Zum Vergleich: bis 31.12.2018 galten hingegen 10 Stunden bei fehlender Festlegung als vereinbart.

Wenn also keine Regelung hinsichtlich der Arbeitszeit besteht, wird folgender Lohn wegen der o.g. Gesetzesänderung zugrundegelegt:   

20 STd. /Woche = umger. 86,67 Std. /Monat x 9,19 € /Std. = ca. 796 € mtl.

Damit wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig, weil es im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung nicht darauf ankommt, was tatsächlich gezahlt wurde, sondern welcher Lohnanspruch besteht.

Arbeitgeber sollten mit ihren Minijobbern immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen. In diesem sollte dann auch die feste Arbeitszeit festgelegt werden. Denn wird keine feste Arbeitszeit vertraglich festgelegt, kommt § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG bei Abrufarbeit zum Einsatz und Sozialversicherungspflicht tritt ein.
Damit wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig, weil es im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung nicht darauf ankommt, was tatsächlich gezahlt wurde, sondern welcher Lohnanspruch besteht.

Ich kann und werde Ihnen keine rechtsverbindliche Auskunft oder Empfehlung hinsichtlich Umfang und Formulierung eines Arbeitsvertrages bzw. Anpassung des Arbeitsvertrages geben.
Nur zur Orientierung (ohne Gewähr): Mit meiner Raumpflegerin habe ich nachfolgende Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart (die sicherlich arbeitsrechtlich noch optimiert werden könnte, aber zumindest diese o.g. Stolperfalle beseitigt):  

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 4 Std.

Inzwischen gibt es auch aus dem Kreis der DRV-Prüfer eine Rückmeldung an eine Berufskollegin:   
Die Regelungen zur Arbeitszeit werden im Hinblick auf die fiktive 20-Stunden-Regelung ab 2020 auf jeden Fall für die Kalenderjahre ab 2019 überprüft!

 

Szenario 2020

Wenn der Prüfer (die Prüferin) die Vorlage von Arbeitsverträgen verlangt und diese nicht den notwendigen Inhalt zur Arbeitszeit haben, dürfte es wohl schwerfallen, dann noch eine -bereits früher- vereinbarte Regelung „nachzuschieben“.

 

Ergänzung zum Arbeitsvertrag

Aus unserer Sicht gibt es wohl 2 Möglichkeiten für eine Ergänzungsregelung

  1. Einleitung der Vereinbarung (sofern zutreffend) :
    "Schriftliche Fixierung der der bereits früher vereinbarten Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom ... "
  2. Alternative Regelung
    • Sie legen die Arbeitszeit genau fest: (Montags ….Std. usw.)
    • Sie legen die Mindestarbeitszeit oder die maximale Arbeitszeit fest (pro Woche max. ……. Std.). –Achtung:
      • maximal festgelegte Arbeitszeit darf nicht weniger als 20% unterschritten werden
      • festgelegte Mindestarbeitszeit darf höchstens um 25% überschritten werden

Diese Angaben sind aber meinerseits rechtlich unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung!
Wir können und dürfen Ihnen keine rechtsverbindliche Empfehlung hinsichtlich der Formulierung geben.
Dazu bitte einen Fachanwalt konsultieren!

Es gibt auch einen Muster-Arbeitsvertrag für Minijobs von der Bundesknappschaft

Soweit wir bei dieser Sammel-Nachricht richtig ausgewählt haben, liegen und nach den Unterlagen in der von uns erstellten Lohnbuchhaltung für Ihre Minijob-Arbeitsverhältnisse ganz oder teilweise keine entsprechenden Arbeitsverträge mit einer erforderlichen Stundenregelung vor.

  • Bitte überprüfen Sie Ihre Arbeitsverträge und
  • übermitteln Sie dem Lohnbüro die ggfs. angepassten Vereinbarungen

Noch ein abschließender solidarischer Appell:
Sie können auch mithelfen, dass ab 2020 möglichst kein Arbeitgeber in diese Falle tappt:
Erzählen Sie jedem von dieser tückischen Neuregelung und verweisen Sie auf meine Informationen auf unserer Webseite und in facebook.

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