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Künstlersozialkasse, Künstlersozialversicherung

Mandanten-Info

Für gewisse künstlerische Tätigkeiten (z. Bsp. Entwurf Webseite, Visitenkarten, Gesangsauftritte bei Betriebsveranstaltungen) muss der Empfänger der Leistung Künstlersozialversicherungsbeiträge abführen.  Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob der „Künstler“ Rente oder andere Leistungen aus dieser Kasse bezieht oder überhaupt beziehen kann. Die Abgabe wird insoweit pauschaliert erhoben (aktuell 4,2 %) Diese Abgabepflicht ist bei Prüfungen der Sozialversicherung immer wieder Thema, da in diesem Rahmen diese Abgabepflicht mitgeprüft wird.

Die umfangreichen Details dazu (wer, wann, was, welche Freibeträge) erspare ich mir an dieser Stelle. Ich verweise auf die Webseite (welche mit Ihren Beiträgen finanziert wird): Künstlersozialkasse Ich erspare mir auch weitergehende Kommentare für dies aus meiner Sicht zahlreichen „ungerechten“ Regelungen im Zusammenhang mit der Abgabe.
Nach meinen Erfahrungen sind übrigens auch viele DRV-Prüfer nicht gerade glücklich, dass diese Abgabepflicht auch Bestandteil ihrer Prüfungen ist.

Damit Sie aber ein Gefühl dafür bekommen, wann Sie auf jeden Fall aufpassen sollten.

 

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören

(damit insoweit quasi keine Beitragspflicht)

  • die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
  • Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)
    Anmerkung: Warum diese Befreiung nicht auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gilt, ist für mich nicht nachvollziehbar ! Die Grenze zwischen OHG und GbR ist nahezu fließend
  • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  • Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e. V., öffentliche Körperschaften, Anstalten etc.), sofern diese im eigenen Namen handeln
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
  • Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden
  • andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen

 

Zusammenfassung und Empfehlung

  • Vermeiden Sie grundsätzlich Zahlungen an Privatpersonen oder GbR
  • Wenn dies nicht vermeidbar oder gewollt ist, achten Sie darauf, dass insbesondere die nicht beitragspflichtigen Kostenanteile (Reisekosten, steuerfreie Aufwandsentschädigungen, nur weitergeleitet Kosten, Umsatzsteuer u.a.) in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden
  • Durchlaufende Posten (Kosten, die auch direkt mit Ihnen abgerechnet werden könnten, z.B. Werbung beim Rundfunksender) sollten direkt vom Leistenden (z.B. Rundfunksender) mit Ihnen abgerechnet werden (und nicht über den Künstler, der die Werbeanzeige beim Rundfunksender für Sie veranlasst hat). Der „Künstler“ sollte also nur seine unmittelbare Leistung Ihnen gegenüber abrechnen.
  • Kalkulatorisches Ziel: Soweit Abgabepflicht besteht, sollte dies in Höhe der voraussichtlichen Abgabe den Preis des Künstlers mindern

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