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Gewinne aus PV-Anlage und Blockheizkraftwerk nicht versteuern ?

Eine neue Vereinfachungsregelung des Bundesministeriums für Finanzen eröffnet steuerliche Gestaltungsvorteile

Mit Schreiben vom 2.6.2021 (Aktenzeichen (GZ IV C 6 S 2240/19/10006)  hat das Bundesfinanzministerium
Eine Vereinfachungsregelung geschaffen, dass Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage oder eines Blockheizkraftwerks
von Beginn an rückwirkend als steuerliche nicht relevante Einkünfte aus Liebhaberei eingestuft werden können,
wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (gilt auch für Gemeinschaften !)

  • Leistung aller PV-Anlagen bis 10 kWp
  • Leistung Blockheizkraftwerk bis 2,5 kWp
  • Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003
  • Standort ist ein für eigene Wohnzwecke genutztes oder unentgeltlich überlassenes Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück
    das gilt auch, wenn häusliches Arbeitszimmer genutzt wird oder gelegentliche entgeltliche Vermietung (z.B. Gästezimmer) und Einnahmen nicht mehr als 520 €.

Die ursprünglichen Regelungen wurden mit zahlreichen Details durch eine Neuregelung vom 29.10.2021 angepasst (BMF, Az IV C 6 - S-2240), u.a. für die Ermittlung der 10 kW/kWp-Grenze (alle Anlagen werden zusammengerechnet).

Das Wahlrecht, diese Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen, kann den Vorteil haben, dass positive Einkünfte künftig nicht mehr zu versteuern sind. Sowohl Gewinne als auch Verluste werden dann nicht mehr berücksichtigt. Die betr. Erklärung kann in vereinfachter Form gem. beigef. Muster (s. downloads) abgegeben werden.

Die Vereinfachungsregelung bedeutet in der Konsequenz auch, dass

  • die Anlagen von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden,
  • somit einkommensteuerrechtlich kein Gewerbebetrieb und kein Betriebsvermögen vorliegt,
  • kein Betriebsaufgabegewinn bzw. –verlust zu erfassen ist,
  • keine eventuell vorhandenen sog. stille Reserven festgestellt werden müssen,
  • der eventuelle laufende Gewinn pro Jahr bedeutungslos ist

Aber Vorsicht, bitte beachten :

  • Es gibt Einschränkungen z.B.  bei Vermietung, Nutzung Wall-Boxen, Nutzung für eigene gewerbliche oder freiberufliche Zwecke u.a.
  • Sofern Steuerbescheide der Vergangenheit noch änderbar sind, werden diese auch berichtigt (evtl. wurden ja Verluste erzielt).
  • Umsatzsteuerpflicht bei Regelunternehmern besteht weiterhin, sofern kein Wechsel zur Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG möglich ist.
    Bei der Umsatzsteuer kommt es immer auf die Einnahme- und nicht auf die Einkünfteerzielungsabsicht an.
  • Es muss auch geprüft werden, inwieweit noch andere umsatzsteuerlich relevante Aktivitäten bestehen.

Bitte deshalb vor einem Beratungsgespräch folgende Werte und Fakten überprüfen:
-    Liegen die o.g. Voraussetzungen vor ?
-    Welche Gewinne/Verluste wurden in den vergangenen 6 Jahren erzielt ? (Liste erstellen)
-    Sind die Einkommensteuerbescheide oder die Bescheide über die Feststellung und Zuordnung der Einkünfte der letzten 6 Jahre noch änderbar (in Liste vermerken) ?
  1. Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 der Abgabenordnung
  2. Bescheide, die wegen der Einkünfte PV-Anlage /Blockheizkraftwerk vorläufig gem. § 165 der Abgabenordnung sind

Für eine steuerliche Beratung stehen wir auf Grundlage dieser notwendigen Informationen mit Anwendung eines von uns entwickelten Berechnungstools gern zur Verfügung.
Wir stellen eine Empfehlung aus, ab welchem Jahr Sie ertragsteuerlich "aussteigen sollten und wann Sie zur Einstufung als Kleinunternehmer wechseln sollten.

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