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Gastronomie und Beherbergung im lockdown mit EINZWECKGUTSCHEINEN unterstützen

Eine mögliche Hilfestellung für Betriebe im lockdown

Für die vom lockdown betroffenen Unternehmen gibt es eine Möglichkeit, die künftige Liquidität etwas zu verbessern:
Für die Erhöhung des Nettoumsatzes sollte bei der Ausgabe von Gutscheinen sollte, wenn möglich,
  im Gastronomiebereich bis 30.6.21  und
  im Beherbergungsbereich auch darüberhinaus auf folgende Gestaltung geachtet werden:

  • Gutschein als EINZWECKGUTSCHEIN bezeichnen
  • Keinen falschen Anschein erwecken, dass als Anzahlung für spätere Feier (mit Getränkeverkauf) gedacht
  • Ort der Einlösung festlegen (z. B. Lokal)   
  • Detallierte Bezeichnung, für was
    Also: Einlösbar für:
        -Restaurationsleistungen mit Ausnahme von Getränken
        -Übernachtung, ohne Verpflegung, Parkplatzgebühren oder andere Zusatzleistungen

Der Vorteil für Ihr Unternehmen:
Mit Festlegung Ort der Einlösung und genauer Bezeichnung, für was der Gutschein eingelöst werden kann, wird der Gutschein als Einzweckgutschein eingestuft,
Da es auf den Zeitpunkt der Ausstellung ankommt, gilt der zu diesem Zeitpunkt geltende Steuersatz für die konkrete Leistung und den Ort der Einlösung.
Somit sind nur 7% Umsatzsteuer abzuführen (wenn vorgenannte „Spielregeln“ eingehalten werden ! ).

Das bedeutet z.B. bei einem Gutschein über 100 € für den Unternehmer eine Steuerminderung von 9,43 €   !

Diese Gestaltungsmögichkeiten sind auch denkbar bei Gutscheinen für andere Artikel, zum Beispiel
    -ermässigt besteuerte „Mitnahmeartikel“, die bei Verwendung bzz. Leistungserbringung im Betrieb der vollen Besteuerung unterliegen würden.
    -Blumen ohne Blumentöpfe

Einen Haken hat die Sache aber noch: Für Anträge auf Überbrückungshilfe könnte es sich nachteilig auswirken, weil die Einnahmen aus Einzweckgutscheine dabei -im Gegensatz zu andereen "Mehrzweckgutscheinen" als Umsatz zählen. Rechnen -zusammen mit dem Steuerberater- ist also immer sinnvoll.

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