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DSGVO – Steuerberater als Auftragsverarbeiter?

Mitteilung Steuerberaterkammer Hessen im Rundschreiben 2/2018

Bereits vor Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 häuften sich die Anfragen, ob Steuerberater insbesondere im Hinblick auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO anzusehen sind, Hinsichtlich dieser Frage besteht nach wie vor eine erhebliche Unsicherheit, da eine einheitliche Handhabe für das gesamte Bundesgebiet bisher nicht vorliegt. Diese Unsicherheit wird u. a. auch dadurch geschürt, dass externe Datenschutzbeauftragte der festen Ansicht sind, dass bei Steuerberatern diesbezüglich eine Autrags(daten)verarbeitung vorliegt.

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit z. B. bewertet die Übertragung der reinen Lohn- und Gehaltsabrechnungen durch den Mandanten auf einen Steuerberater als Auftragsdatenvereinbarung. Die Abgrenzung nimmt er über die nach altem Recht verwendete Figur der sogenannten Funktionsübertragung vor. Bei der Funktionsübertragung werden im Wege des Outsourcings von Funktionen (Aufgaben) die notwendigen personenbezogenen Daten an Dritte übertragen. Diese Funktionsausübung durch einen Dritten geht jedoch über die bloße Datenverarbeitung als solche hinaus. Zudem werden dem Empfänger zumindest gewisse Entscheidungsspielräume zur Aufgabenerfüllung übertragen.

Entgegen dieser Ansicht führt die unabhängige Datenschutzbehörde des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) im Kurzpapier Nr. 13 auf der Homepage bfdi.bund.de explizit in Anhang B aus, dass Steuerberater keine Auftragsverarbeitung ausführen. Wir haben uns dieser Ansicht angeschlossen. Sie deckt sich auch mit der Rechtsauffassung der Bundessteuerberaterkammer, des BMF und des BMI. Auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW vertritt in einem der Kammer vorliegenden Schreiben die Auffassung, dass die Übertragung der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Finanzbuchhaltung nur dann Auftragsverarbeitung ist, wenn sie „ohne eigene Entscheidungskompetenzen“ erfolgt. Da Steuerberater berufsrechtlich zur eigenverantwortlichen Berufsausübung verpflichtet sind (§ 57 Abs. 1 StBerG) kann dieser Fall in der Praxis kaum vorkommen. Die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung und der Finanzbuchführung durch Steuerberater erfolgt eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden. Es handelt sich nicht allein um eine Zahlungsübertragung, wie sie beispielsweise durch Rechenzentren erfolgt. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir nicht, mit den Mandanten Auftragsverarbeitungsverträge abzuschließen.

 

[Mitteilung Steuerberaterkammer Hessen im Rundschreiben 2/2018 ]

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