Beratung |

Änderungen in der Pflegeversicherung ab Juli 2023 - Arbeitgeber müssen sich jetzt vorbereiten (Kopie)

(zur Verfügung gestellt von Patrice Spillner, Lohnsachbearbeiterin)

Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023:
Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.
Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Beachten Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) aktuell noch nicht abgeschlossen ist.
Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich bis zum 01.07.2023 jederzeit ändern.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

(Gesamtbeitrag/Arbeitnehmer/Arbeitgeber)
Kinderlose 4,00%/2,30%/1,70%
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz lebenslang)    3,40%/1,70%/1,70%
Eltern mit 2 Kindern    3,15%/1,45%/1,70%
Eltern mit 3 Kindern    2,90%/1,20%/1,70%
Eltern mit 4 Kindern    2,65%/0,95%/1,70%
Eltern mit 5 und mehr Kindern    2,40%/0,70%/1,70%
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet.
Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat.
Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu).
Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.

Bitte lassen Sie der Lohnbuchhaltungsabteilung spätestens bis zum 20.06.2023,
eine Erklärung der Arbeitnehmer (s. Anlage) sowie
eine Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft Ihrer Arbeitnehmer (z. B. Geburtsurkunde)  zukommen.
Verteilen Sie die Erklärungen mit dem Übersichtsblatt und überwachen Sie den zeitnahen Rücklauf mit beigefügten Nachweisen.  

Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden.

Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitte  einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert an die Lohnbuchhaltung zu übermitteln..

Sofern wir für Sie die Lohnabrechnungen erstellen, übermitteln Sie die notwendigen Erklärungen und Nachweise bitte an
Unternehmen online,  Ordner „Datev Lohnunterlagen“.

Noch Fragen ?
Gerne erläutern wir unseren Mandanten in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe und beantworten Fragen.

Zurück